Albertus van Raalte in Deutschland - pagina 7
A. C. van Raaltes arbeid onder afgescheiden gemeenten in Duitsland en zijn contact met Duitse immigranten in Michigan
Die Sucht zum Auswandern liegt in dem Geist der Zeit, und lässt sich durch keine obrigkeitliche Verordnungen bekämpfen. Wie viele große Gutsbesitzer im Fürstentum Osnabrück und in der Grafschaft Tecklenburg haben ihre ansehnlichen Besitzungen verkauft und sich in Amerika angesiedelt? Aus unserer Grafschaft wandern ebenfalls solche Eingesessenen aus, die keineswegs zu den Separatisten gehören, und dass solche unter den Auswanderern sind, ist etwas ganz Zufälliges. Ganz besonders sind es die Katholiken, die auswandern, und bei denen unterdrückte Religionsfreiheit gar nicht stattfindet. Wir sind deshalb mit der Königlichen Landdrostei völlig darüber einverstanden, dass die sich unter den hiesigen Sektierern regende Auswanderungslust zu der hinsichtlich ihrer gemeinsamen Andachtsübungen bestehenden Beschränkungen in keiner Beziehung steht…
Der Verfasser ist der Amtmann und Oberkirchenratsdirektor Dr. jur. Johann Georg Hoogklimmer (geb. Bentheim 3.3.1784, gest. 8.8.1853). Er leitet das „Amt Neuenhaus“ und ist gleichzeitig Vorsitzender des Geistlichen Oberkirchenrates der Grafschaft Bentheim.
Auswanderung bremsen, Probleme bis 1880 Besonders das Amt Neuenhaus versucht lange, die Auswanderung dadurch zu bremsen, dass man die Käufer der Auswandererhöfe verpflichtet, deren Namen zu übernehmen. Aber auch das kann den Strom nicht mehr wenden. So schreibt z.B. der Amtmann Brill aus Emlichheim am 31.12.1846 an das Standesherrliche Fürstlich Bentheimische Amt Neuenhaus, seine vorgesetzte Behörde: Staatsarchiv Osnabrück, Rep. 335, Nr. 12541, SW. 254 Unter den Separatisten hiesiger Gegend breitet sich in Folge eines Aufrufs von Gleichgesinnten im Holländischen eine umfassende Auswanderung vor, welche die Absicht hat, in America für sich eine Gemeinde zu stiften. Die Sache ist bereits so weit gediehen, daß in den letzten Tagen dem Unterzeichneten sechs Höfe zum Verkauf an die Herrschaft angeboten sind, und der Kötter Rötgers zu Echteler hat bereits seine Stelle verkauft, welche vollständig zersplittert ist. Letztendes wegen dem letzten Umstande erlaube ich mir,dem Fürstlichen Amte diesen Bericht gehorsamst abzustatten und dabei die Frage vorzulegen: ob die Zersplitterung reichspflichtiger Höfe oder Erben in den Landgemeinden gestattet ist, und wenn solches von Oberlandespolizeiwegen nicht gehindert werden mag, wie es dann in Zukunft mit den bisherigen auf dem Hofe haftenden Reichslasten (Steuern, gjb) zu halten ist? Nach meiner Ansicht wird die Zersplitterung der Höfe, wenn sie an Umfang gewinnt, welches nicht ausbleiben kann, wenn sie zugelassen wird, die practisch bewährten, mehr als tausendjährigen westphälischen Hofes-Verhältnisse über den Haufen werfen... und Verwicklungen herbeiführen und zum Krebszustande der Gemeinden werden.
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